Haustiere
"Das wird teuer!"
Nachbars tierische Lieblinge sind nicht immer nur drollig – manchmal verursachen sie auch Schäden oder stören anderweitig den Frieden

Du hast hier nichts zu suchen, denkt der Hund und macht das auch gleich deutlich. Für den Besitzer ein teures Malheur

In vielen Städten ist die Fütterung von Tauben auf öffentlichen Plätzen verboten; im privaten Wohnbereich gelten solche Verbote in aller Regel nicht. Das Amtsgericht München bestätigte aber die Unterlassungsklage einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Einzeleigentümer, der auf dem Balkon Taubenfutter auslegte (AG München, Az. 485 C 5977/15).

Nachbarn können nicht verlangen, dass Imker ihre Bienenstöcke umsetzen, bevor die Bienen im Frühjahr zum sogenannten Reinigungsflug ausschwärmen (LG Dessau-Roßlau, Az. 1 S 22/12).

Ruhe! Ein Teichbesitzer in einem Stadtwohngebiet muss dafür sorgen, dass die Nachbarn nicht durch Froschlärm gestört werden (LG Dortmund, 6 O 431/09)

Beweisnot. Wer Fahrzeugschäden durch Katzen behauptet, muss auch beweisen, welche Katze Verursacher war (Landgericht Coburg, Az. 32 S 143/99)

Papageienlärm. Aus Rücksicht auf die Nachbarn darf ein Papageienbesitzer seinen Vogel nur zwei Stunden am Tag ins Freie bringen (AG Hannover, Az. 16 S 44/08)
Wenn Fiffi zubeißt, hat sein Besitzer nahezu immer ein Problem: § 833 BGB besagt, dass Tierhalter für Schäden einstehen müssen, die von ihren Tieren verursacht werden. Die Regel gilt unabhängig davon, ob sie für den Schaden verantwortlich sind. Damit muss grundsätzlich auch derjenige Hundebesitzer haften, der das Bissopfer zuvor noch ausdrücklich davor gewarnt hat, den Hund anzufassen – er kann lediglich hoffen, dass dem anderen eine Mitschuld aufgebrummt wird, weil er die Warnung in den Wind geschlagen hat.
Haftung. Der Katalog der Folgen solcher Vorfälle kann gravierende Ausmaße erreichen, die vielen Hundebesitzern gar nicht bewusst sein dürften. Denn selten bleibt es beim Ersatz einer kaputten Hose und ein paar Hundert Euro Schmerzensgeld. Vielmehr wird regelmäßig die Krankenkasse des Geschädigten die Behandlungskosten einfordern und der Arbeitgeber zumindest die Kosten der Lohnfortzahlung, die er während der Arbeitsunfähigkeit des Bissopfers leisten muss. Schon ein einfacher Hundebiss mit Quetschungen und oberflächlichen Verletzungen kann den Halter dann vierstellige Summen kosten.
Sinnvolle Pflicht. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hundebesitzer nicht nur anzuraten, sondern in den meisten Bundesländern bereits obligatorisch. Überwiegend betrifft die Versicherungspflicht allerdings nur bestimmte, als gefährlich eingestufte Rassen; in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt eine Versicherungspflicht für alle Hundehalter.
Eingeschränkte Wirkung. Doch auch die Versicherung hält Hundehaltern nicht immer völlig den Rücken frei. Geraten beim Gassigehen zwei Hunde aneinander, müssen sich ihre Besitzer die sogenannte Tiergefahr zurechnen lassen. Das bedeutet, dass sie automatisch mithaften, weil auch von ihrem Hund eine Gefahr ausgeht. Bei einem wechselseitigen Schadensausgleich führt das oft dazu, dass die eigenen Ansprüche reduziert werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Verhält sich der eigene Hund passiv oder wird vom Angriff so überrascht, dass er sich nicht mehr wehrt, kann die ihm zugerechnete Tiergefahr außer Acht gelassen werden. Da die Versicherungen aber regelmäßig mit harten Bandagen agieren, sind Zeugen dabei enorm wichtig.
Samtpfoten. Etwas besser dran sind Katzenhalter, die in der Regel keine Versicherung benötigen – von Streit aber auch nicht verschont bleiben. Meist geht es um unerwünschte Besuche in Nachbargärten und die dortigen Hinterlassenschaften der Katzen; allerdings sehen die Kläger vor Gericht so gut wie keine Sonne. Die Richter schätzen die Belästigung einheitlich als so gering ein, dass die Nachbarn dies hinnehmen müssen.
Sandpfoten. Geradezu hartnäckig hält sich dagegen die Streitfrage, ob Katzen wirklich den Autolack zerkratzen, wenn sie auf ihren nächtlichen Ausflügen auf den Karossen der Nachbarn herumturnen. Aber auch hier stehen die aufgebrachten Autobesitzer eher auf der Verliererseite: Nicht die Krallen verursachen Kratzer – die fahren Katzen auf dem glatten Lack nämlich nicht aus, um nicht die Haftung zu verlieren –, sondern allenfalls Sandkörner, die sich zwischen den Pfotenballen verfangen haben. Untersucht wurde das anfangs der 2000er-Jahre von der Gießener Niederlassung der Dekra, die dafür eigens Motorhauben ins Katzenhaus des Tierheims schaffte. Mehr als Mikrokratzer, die sich leicht herauspolieren ließen, brachte der Test aber nicht zutage – und bestätigte damit die überwiegende Meinung der Gerichtsgutachter. Zudem haben die Kläger regelmäßig Probleme zu beweisen, welche Katze als Verursacher infrage kommt. Einsames Glück hatte ein Porschebesitzer, der die Katzen des Nachbarn mehrfach in flagranti ertappte und dies mit Zeugen protokollierte. Das Landgericht Lüneburg gestand ihm zu, dass die – an sich bagatellhaften – Sandspuren auf dem Lack und Katzenhaare auf dem Verdeck angesichts der Häufung der Vorfälle nicht mehr zumutbar seien. Die Katzenhalter wurden verdonnert, ihre beiden Tiere von den Autos des Klägers fernzuhalten (Az. 1 S 198/99).
Wohnung in Gefahr
Als der Bundesgerichtshof 2013 feststellte, dass eine vorformulierte Mietvertragsklausel über ein pauschales Tierhaltungsverbot unwirksam ist, war der Jubel groß – allerdings lässt sich daraus noch keine Pauschalerlaubnis ableiten. Die Richter stellten lediglich klar, dass Vermieter die Interessen der Hundehalter und der übrigen Mieter sorgfältig abwägen müssen. Meist wird das auf eine Erlaubnis hinauslaufen. Die ist aber nicht in Stein gemeißelt: »Wenn ein Hund anschließend den ganzen Tag kläfft oder andere Mieter auf der Treppe angeht, kann der Vermieter das abmahnen und bei weiteren Vorfällen die Erlaubnis widerrufen«, erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Vorbehalte einzelner Mieter sind dagegen unerheblich: »Wenn jemand Angst vor Hunden hat, ist das noch kein Grund, dem Nachbarn den Hund zu verbieten«, betont Ropertz. Solange Tierhalter dafür sorgen, dass die Nachbarn nicht übermäßig gestört oder gefährdet werden, ist also alles in Butter.
Spezielle Fälle: Exoten
Laute Vögel
Papageienvögel wie auch Beos gehören zu den beliebteren Exoten, können durch ihre Lautstärke den nachbarlichen Frieden aber auch leicht in Schieflage bringen.
Immer wieder mussten sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, wie viele Stunden am Tag die Vögel mit ihren Käfigen ins Freie gebracht werden dürfen, z. B. auf Balkone. Die Ergebnisse dürften Vögel wie Besitzer überwiegend frustrieren, denn mehr als ein paar Stunden täglich sind nicht drin. Wer die Anschaffung plant, sollte die Nachbarn nicht vor vollendete Tatsachen stellen und sich auch beim Vermieter eine Genehmigung einholen.
Terrarienbewohner
Die Haltung von Echsen, Schlangen, Spinnen und Skorpionen stößt allgemein auf wenig Gegenliebe. In einigen Bundesländern (NRW, Hessen , Bayern, Berlin, Bremen) gibt es bereits Haltungsverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte, während die Tiere anderswo frei gekauft werden können.
Aus nachbarrechtlicher Sicht ist die Haltung vor allem mit Haftungsrisiken verbunden, eine spezielle Haftpflichtversicherung unverzichtbar. Hier stellt sich aber das Problem, dass diese bei einem existierenden Haltungsverbot nicht zu bekommen ist. Nach Auffassung des Deutschen Mieterbunds ist für gefährliche Tiere zudem stets eine Genehmigung des Vermieters erforderlich, sonst droht die Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens.
Futtertiere
Auch für die Tiere, mit denen die Lieblinge gefüttert werden, ist der Halter letzten Endes verantwortlich: Entwischen Heimchen oder Maden in größerer Zahl aus der eigenen Wohnung, drohen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche für Kammerjägereinsätze, bei wiederholtem Ärger kann die Haltung
untersagt werden.
Wildtiere
Wild
Längst haben Wildtiere die Vorzüge menschlicher Nachbarschaft entdeckt. Problem: Für Schäden kommt niemand auf, und in Ortschaften ist eine gezielte Jagd nur ausnahmsweise möglich. Hier ist es Sache der Eigentümer, z. B. Wildschweine durch ausreichend stabile Einfriedungen vom Verwüsten der Gärten abzuhalten. Auch mit Waschbären müssen Städter klarkommen. Ausnahme: Das sächsische Jagdgesetz erlaubt Grundstücksbesitzern den Fang von Waschbären in Lebendfallen. Da die Tötung dann allerdings nur kundigen Personen erlaubt ist, sollte man
Alleingänge doch vermeiden.
Froschquaken
Auch wenn sich Nachbarn über Lärm beschweren, dürfen Teichbesitzer Fröschen nicht einfach an den Kragen gehen: Für die Umsiedlung dieser geschützten Arten ist eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde notwendig. Wird diese nicht erteilt, müssen auch die Nachbarn mit dem Lärm leben.
Bienenkot
Nachbarn können nicht verlangen, dass Imker ihre Bienenstöcke umsetzen, bevor die Bienen im Frühjahr zum sogenannten Reinigungsflug ausschwärmen (LG Dessau-Roßlau, Az. 1 S 22/12).
Taubendreck
In vielen Städten ist die Fütterung von Tauben auf öffentlichen Plätzen verboten; im privaten Wohnbereich gelten solche Verbote in aller Regel nicht. Das Amtsgericht München bestätigte aber die Unterlassungsklage einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Einzeleigentümer, der auf dem Balkon Taubenfutter auslegte (AG München, Az. 485 C 5977/15).
Erstellt am 20.06.17